Hightech Medien Business Leben Unternehmen Produkte Aussendung Termine Abo RSS Kontakt
Nachrichten für Meinungsbildner für 95.920 Abonnenten | 127.228 Meldungen | 40.318 Pressefotos
Verwandte Meldungen
Handel über Amazon als rechtliches Minenfeld
Verlinkung auf illegale Inhalte hat gerichtliches Nachspiel
eBay: Neue Abmahnwelle droht
Marketing via "Tell a friend" als kostspieliges Eigentor

Weitere Meldungen
Streikende Autoren verursachten Schaden in Milliardenhöhe
Disney verstärkt Fokus auf virtuelle Welten
Chinesische Mobiltelefonierer lieben Multimedia
Microsoft und Nintendo öffnen Konsolen für Drittentwickler

Sponsored Links
Wenn Sie Lizenzfreie Musik suchen, führt an uns kein Weg vorbei
Der Dachverband der „Werkstätten für behinderte Menschen in Deutschland“
Mobile Portale und iPhone Apps von YOC
NEW Stethoskop i-Scope Abhören ohne Ausziehen, Kristaller Klang, SW- Telemedizin
Sie haben die Webseite
Wir haben die Inhalte

Werbung

pte080222013 Medien/Kommunikation, Politik/Recht
Share |

Adword Selling: Tausende Euro Strafe drohen
Deutsche Gerichte mit unterschiedlichen Entscheidungen

Vorsicht bei markenrechtliche geschützten Begriffen (Foto: Google Adwords)
München (pte/22.02.2008/11:15) - Das Buchen von Adwords - Werbeanzeigen, die mit Suchergebnissen bekannter Suchmaschinen wie Google verknüpft sind - birgt große rechtliche Risiken in Bezug auf Markenverletzungen und unlauteren Wettbewerb. "Bei bekannten Marken können dabei Abmahnkosten in der Höhe von bis zu 5.300 Euro entstehen, die Gerichtskosten können in der zweiten Instanz auf bis zu 38.000 Euro ansteigen", so Max-Lion Keller von der IT-Recht-Kanzlei München http://www.it-recht-kanzlei.de im pressetext-Interview.

Keller rät dringend davon ab, markenrechtlich geschützte Adwords zu buchen, da die deutschen Gerichte in der Vergangenheit unterschiedlich entschieden haben. So hat zwar das LG Hamburg am 30. 3. 2004 (Az. 312 O 910/03) entschieden, dass die Verwendung eines markengeschützten Begriffs als Adword keine Verletzung des Markenrechts darstelle, da es an einer zeichenmäßigen Verwendung des Begriffs fehlen würde. Im vergangenen Jahr gab es jedoch zwei Entscheidungen, die genau in die gegenteilige Richtung weisen. So sah das LG Braunschweig 12. 7. 2007 (Az. 2 U 24/07) in der Verwendung einer Marke als Keyword eine kennzeichenmäßige Benutzung, die dem Markenrechtsinhaber die breite Palette der Anspruchsmöglichkeiten nach dem Markengesetz eröffnet. Ähnlich entschied das OLG Stuttgart am 9. 8. 2007 (Az. 2 U 23/07).

"Die Abmahnkosten einer bekannten Marke durch einen Anwalt können bis zu 2.647 Euro betragen. Wenn sich ein Patentanwalt an der Abmahnung beteiligt, verdoppelt sich die Summe", so Keller. Geht es sogar zu Gericht und die erste Instanz verloren, stehen Gerichtskosten in der Höhe von 17.500 Euro an, in der zweiten Instanz werden bis zu 38.271 Euro fällig.

Im übrigen sei es laut Keller unerheblich, dass die Adword-Werbeanzeigen "nur" am rechten Bildschirmrand und nicht in der eigentlichen Trefferliste angezeigt würden. "Denn in beiden Fällen wird die eigentliche Funktion der Marke genutzt, über ihre kennzeichenspezifische Aussagekraft auf bestimmte Produkte aufmerksam zu machen bzw. zu diesen hinzuführen", so Keller. Internet-Suchmaschinen wie Google können in solchen Fällen eher nicht zur Rechenschaft gezogen werden, betont Keller. "Die Verantwortung liegt bei der Person, die die Adwords bucht."

Besonders heikel ist dabei die bei der elektronischen Schaltung der Adword-Werbeanzeige wählbare Option "weitgehend passende Keywords", durch die man als Werbender durch die automatische Verknüpfung der Suchmaschine zu einem Markenrechtsverletzer werden kann, obwohl man selbst kein markenrechtsverletzendes Keyword verwendet hat. Entwarnung gibt Keller zumindest bei allgemeinen und beschreibenden Begriffen. "Diese sind rechtlich unproblematisch, selbst dann, wenn sie Bestandteil einer bestimmten Internetadresse oder Domain sind", so Keller abschließend im pressetext-Interview. (Ende)



Aussender: pressetext.deutschland
Redakteur: Michael Fiala
email: fiala@pressetext.com
Tel. +43-699-10847619



Startseite | Abo | Aussendung | Termine | Pressefotos | Adhoc-Dienst | Fotodienst | Toplocations | Archiv | Produkte | pressetext4Joomla
© 1997-2010 Pressetext | Nutzungsbedingungen | AGB | Impressum | Österreich | Schweiz | Europa | Corporate | Kontakt