pte20030428013 Medien/Kommunikation, Politik/Recht

Grokster- und Morpheus-Software sind legal

US-Gericht erteilt Film- und Musikindustrie Absage


Los Angeles (pte013/28.04.2003/10:06) Die File-Sharing-Software von Grokster http://www.grokster.com und StreamCast http://www.streamcastnetworks.com , bekannt als Grokster bzw. Morpheus, verletzten keine Urheberrechte. Wie das Wall Street Journal (WSJ) heute, Montag, berichtet, hat ein US-Bundesgericht in Los Angeles dem Anliegen der Film- und Musikindustrie eine Absage erteilt, den beiden Unternehmen das Anbieten der Software zu verbieten. Der Vertrieb der File-Sharing-Software verletzte keine Copyright-Rechte, weil die anbietenden Unternehmen auf die Aktivitäten der User keinen Einfluss haben. Die Entscheidung gründe wesentlich darauf, dass die beiden P2P-Systeme im Gegensatz zu Napster keinen zentralen Service anbieten.

"Es ist ein großer Sieg", freute sich StreamCast-CEO Tom Bratkovich. Das Urteil zeige, dass File-Sharing-Software im Internet von den Gerichten bereits akzeptiert und unterstützt werde. Napster, die Mutter aller P2P-Tauschbörsen, wurde noch von einem Gericht zu Fall gebracht und musste im Sommer 2001 offline gehen. Im Fall von Grokster und Morpheus werde aber keine "zentrale Liste" angeboten. Die User der Software agieren aus der Sicht von Richter Stephen V. Wilson dezentral, dem Anbieter sei es nicht möglich die durch den User gesetzte illegale Handlung zu unterbinden. Auch sei das Ziel der Software nicht der illegale Tausch von urheberrechtlich geschützten Daten. Die Programme werden kostenlos angeboten, um Werbung zu verkaufen und zum Online-Vertrieb von legalem Content.

Vertreter der Film- und Musikindustrie betonten, gegen das Urteil zu berufen. Die File-Sharing-Unternehmen hätten eine Schlacht gewonnen, den Krieg werden sie aber verlieren. "Wir haben eine exzellente Chance dieses Urteil in der Berufung zu Fall zu bringen", sagte Jack Valenti, Chef des Filmindustrieverbandes MPAA. Zudem habe das Gericht die Handlung des einzelnen Users durchaus als illegal anerkannt, waren Vertreter der Musikindustrie bemüht zu betonen. An dem Rechtsstreit nimmt auch Sharman Networks http://www.sharmannetworks.com , Anbieter von KaZaA, teil. Das Urteil bezieht sich aber nur auf die beiden genannten P2P-Systeme, weil Sharman erst später in den Prozess einbezogen wurde.

Die Konsumentenschutzorganisation Electronic Frontier Foundation (EFF) feierte das Urteil ebenfalls als Erfolg. "Grokster und Streamcast unterscheiden sich nicht wesentlich von den Produzenten von Video-Recordern, die ebenfalls für Urheberrechtsverletzungen eingesetzt werden", so Wilson in der Begründung. Damit wird erstmals das Sony-Betamax-Urteil des obersten US-Gerichtshofes auf Online-Technologie angewandt. Diese Argumentation hatten schon mehrere Betreiber von Tauschbörsen als Verteidigung angeführt, bisher allerdings ohne Erfolg. Ob das Urteil in der zweiten Instanz bestehen wird, ist aber fraglich. Nach Ansicht der Interessensverbände kann das Sony-Betamax-Urteil nicht auf Online-Medien angewandt werden. Im Gegensatz zu den Produzenten von Videorecordern nehmen nach Meinung der RIAA und der MPAA die Entwickler von P2P-Technologie die Verletzung des Urheberrechts durch die Benutzer bewusst in Kauf. Diese Begründung wurde auch in früheren Urteilen gegen Betreiber von Online-Tauschbörsen angeführt. http://www.eff.org/IP/P2P/MGM_v_Grokster/030425_morpheus_win_pr.php

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