pte20040729036 Politik/Recht, Medien/Kommunikation

Elektronische Pressespiegel im Visier von Rechtsexperten

BVDW: Paritätische Institution soll Neuregelung des UrhG erarbeiten


Düsseldorf (pte036/29.07.2004/15:22) Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. hat heute, Donnerstag, in einer Aussendung gefordert, dass in der Neuregelung des UrhG das Erstellen elektronischer Pressespiegel nicht eingeschränkt werde. Deshalb solle eine paritätisch besetzte Institution (bestehend aus Rechteinhabern (Autoren, Verlage etc.), Körperschaften und Dienstleistern) einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessenlagen sicherstellen und gleichzeitig die Gerichte von Auseinandersetzungen künftig weitgehend entlasten. http://www.dmmv.de/ww/de/7_pub/aktuelles.cfm

Bislang gibt es in Deutschland keine Gesetze, die Rechtmäßigkeit und die Vergütungsmodalitäten im Hinblick auf die Erstellung elektronischer Pressespiegel regeln. Als Folge gehen sowohl Rechteinhaber als auch Anbieter immer wieder den mühsamen und kostenintensiven Weg über die verschiedenen Gerichte. "Mit dem sogenannten zweiten Korb des Urheberrechtsgesetzes muss auch diesem Aspekt Rechnung getragen werden", fordert deshalb Friederike Behrends, Leiterin des Arbeitskreises Medienpolitik im BVDW.

Nach der Untersagung des elektronischen Versands von Pressespiegeln durch das Kammergericht Berlin vom 30.04.2004 rechnet der BVDW mit weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel. "Insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung bestimmter Inhalte in elektronische Pressespiegel, der zulässigen technischen Formate, dem Umfang der Verbreitung redaktioneller Inhalte oder der Art und Höhe der Vergütung besteht nach wie vor keine Rechtssicherheit. Es ist zu erwarten, dass auch künftig jede Innovation bei der Erstellung von Pressespiegeln zwischen Unternehmen und Rechteinhabern umstritten sein wird und letztlich die Gerichte beschäftigen", so Christian Dressel, vom BVDW-Arbeitskreis.

Nach Ansicht der BVDW-Experten ist im Zuge der Neuregelung des UrhG die Wahrung der Rechtspositionen der Rechteinhaber einschließlich der daraus erwachsenden angemessenen ökonomischen Ansprüche ebenso zu berücksichtigen wie die Befriedigung der Informationsbedürfnisse von Körperschaften und Privatpersonen zu den sie betreffenden Veröffentlichungen gegenüber Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten und Investoren. Darüber hinaus soll Rechtssicherheit für Serviceanbieter, die Veröffentlichungen sammeln, auswerten und zugänglich machen, geschaffen werden.

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