pte20060224002 Medien/Kommunikation, Politik/Recht

Bildersuche: Google stolpert über Erotikseiten-Betreiber

Tumbnails verstoßen teilweise gegen US-Urheberrecht


Los Angeles (pte002/24.02.2006/06:15) Der Suchmaschinenbetreiber Google hat juristische Probleme wegen seiner Bildersuche bekommen. Perfect 10, Betreiber eines Erotikportals und Herausgeber des gleichnamigen Erwachsenenmagazins http://www.perfect10.com , wirft dem Suchspezialisten Verletzung von Urheberrechten vor. Richter Howard Matz vom Bezirksgericht Zentralkalifornien wies in einer Verfügung darauf hin, dass Google mit den Tumbnails auf seiner Seite wahrscheinlich gegen geltendes amerikanisches Urheberrecht verstoße, indem etwa 3.000 Aktfotos von Perfect 10 in verkleinerter Form dargestellt werden.

Der Google-Spider erstellt eine kleine Ansicht von den gefundenen Bilder, sogenannte Tumbnails, die dann auf dem Server des Unternehmens abgelegt werden. Zudem werden die angezeigten Bilder mit dem Originalfoto verlinkt. Perfect 10 beanstandet sowohl die Darstellung als auch die Verlinkung der Bilder mit der Originalseite. Das US-Recht sieht ein Fair-Use-Prinzip vor, wonach eine verkleinerte Ansicht rechtmäßig ist. Dies gelte jedoch nicht für Werke mit künstlerischem Wert. "Diese Bestimmung ist US-spezifisch. Eine derartige Praxis gibt es in Europa nicht", erklärte Annette Kur, Wissenschaftlerin am Max Plack Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht http://www.ip.mpg.de , im pressetext-Gespräch.

Argument für den Erotikseitenbetreiber ist für Matz eine Partnerschaft mit dem britischen Unternehmen Fonestarz Media, das verkleinerte Versionen der Bilder für Handys verkauft. Es sei wahrscheinlich, dass die Tumbnails von Google das Geschäft der britischen Firma beeinträchtigen, so der Richter. Den beiden Unternehmen wurde nun bis 8. März Zeit gegeben, sich zu einigen. Kommt es zu keiner Übereinkunft drohe Google eine gerichtliche Verfügung. Michael Kwun, Rechstberater von Google, kündigte schon jetzt an, dass man gegen eine solche Entscheidung Berufung einlegen werden. "Eine derartige Klage ist in auch in Europa möglich. Jedoch ist im Einzelfall zu entscheiden, was rechtlich in Ordnung ist oder nicht. Es wäre in jedem Fall Gegenstand einer längeren Untersuchung", so Kur.

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