pte20090505041 Technologie/Digitalisierung, Politik/Recht

Urheberrechtsabgabe: PC-Käufer erhalten Geld zurück

Abgaben müssen auf der Rechnung jedoch ausgewiesen sein


Experte rät, die Rechnung zu prüfen (Foto: pixelio.de/Claudia Hautumm)
Experte rät, die Rechnung zu prüfen (Foto: pixelio.de/Claudia Hautumm)

Wien (pte041/05.05.2009/15:50) Endkunden, die seit Anfang 2006 einen neuen Computer angeschafft haben, können die beim Kauf entrichtete Reprografievergütung zurückverlangen. Der Oberste Gerichtshof hat die Urheberrechtsabgabe auf Computer im Februar gekippt. Wenden müssen sich die Konsumenten dabei an die Händler, die nach Vorlage der Rechnung die Vergütung zurückbezahlen müssen. "Wir haben in einer Vereinbarung mit der Wirtschaftskammer Österreich die Modalitäten für die Rückerstattung festgelegt. Jeder Händler, der die Vergütung bezahlt hat, kann sie zurückfordern", erläutert Gernot Schödl, stellvertretender Geschäftsführer der Literar Mechana http://www.literar.at , im Gespräch mit pressetext.

Laut Schödl sei es eine Voraussetzung der Übereinkunft mit der WKO gewesen, dass die Rückerstattung unter der Auflage erfolgt, dass die Käufer der Computer die Abgabe zurückbezahlt bekommen. Als spannend wird sich nun erweisen, wie viele Endkunden die Summe tatsächlich rückerstattet bekommen. Kümmern muss sich der Käufer in jedem Fall selbst um sein Geld. Ein Anspruch besteht selbstverständlich nur, wenn die Abgabe konkret auf der Rechnung - als Urheberrechtsabgabe § 25 Verwertungsgesellschaftengesetz - ausgewiesen ist.

Die Rückzahlung erfolgt auf Basis eines Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 24. Februar 2009. Die Forderung der Verwertungsgesellschaften Literar Mechana sowie VBK in der Höhe von 18 Euro sei rechtlich nicht gedeckt, stellte der OGH fest. Die Reprografievergütung sei eine pauschale Entschädigung für Privatkopien auf Papier und ähnlichen Trägern. "Da ein PC allein kein Gerät sei, mit dem ein digital gespeichertes Werk ausgedruckt oder auf Papier oder einem vergleichbaren Material festgehalten werden könne", sei keine Reprografievergütung zu leisten, heißt es im Entscheidungstext des OGH.

"Eingeführt wurde die PC-Abgabe per 1. Jänner 2006 gleichzeitig mit der Abgabe für Drucker", erläutert Ulrich Fuchs, Sprecher des öst. Computerhandels bei der WKO, im Gespräch mit pressetext. Während die Druckerabgabe von niemand bestritten wurde, wehrte sich der Handel jedoch gegen die PC-Gebühren. Zu zahlen wären diese Kosten von den Importeuren bzw. In-Verkehr-Bringern, also inländischen PC-Herstellern, gewesen. Ein Großteil dieser Unternehmen hatte die Abgaben jedoch nie an die Verwertungsgesellschaften bezahlt und hätten auf das abschließende Urteil gewartet. Einige hätten Rückstellungen gebildet und wenige die Vergütung tatsächlich eingehoben und abgeführt, weiß Fuchs.

Für den Endkunden ist es daher oft schwierig festzustellen, ob für seinen Rechner die Abgaben bezahlt wurden, es sei denn, sie sind extra auf der Rechnung ausgewiesen. "Viele Importeure haben die Abgabe in ihrer wirtschaftlichen Kalkulation berücksichtigt", erläutert Fuchs. "Die Vergütungskosten wurden im österreichischen Handel jedoch nicht generell weiterverrechnet, daher haben viele Käufer von Computern diese Vergütung ohnehin nie bezahlt", so der WKO-Experte, der Kunden einen prüfenden Blick auf die Quittung empfiehlt.

Einige Importeure haben in Erwartung eines für den Handel positiven Urteils aber auch gezockt. Entweder haben sie die Gebühr auf den Rechner aufgeschlagen und ihn damit verteuert. Oder sie haben die Preise stabil gehalten und damit selbst das finanzielle Risiko eines anders lautenden Urteils und einer damit einhergehenden Nachforderungen seitens der Verwertungsgesellschaften auf sich genommen. Wieder andere haben die Gebühren eingehoben, auf der Quittung ausgewiesen und können nun hoffen, dass möglichst wenig Käufer die Summe zurückerstattet haben wollen.

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