pts20080404017 Technologie/Digitalisierung, Politik/Recht

Business Software Alliance (BSA) warnt vor den Risiken "gebrauchter Software"


Wien (pts017/04.04.2008/11:37) In den vergangenen Monaten hat das Thema "gebrauchte Software" für Anwender in Europa für Verunsicherung gesorgt. Trotz einiger anders lautender Aussagen muss beachtet werden, dass der Erwerb von so genannter "gebrauchter Software" nicht ohne Risiko ist. Die BSA gibt Unternehmen, die den Kauf von "gebrauchter Software" in Erwägung ziehen, eine Reihe von Ratschlägen, die helfen, mögliche rechtliche Folgen zu vermeiden.

Die Business Software Alliance warnt davor, dass Angebote "gebrauchter Software" oft illegale Kopien oder Lizenzen von Software beinhalten, die rechtliche und wirtschaftliche Risiken für diejenigen Unternehmen oder Personen bergen, die sie kaufen und nutzen.

"Gebrauchte Software" ist oft nur eine täuschende Bezeichnung für:

- Fälschungen auf Auktionsseiten. Es ist illegal, gefälschte Software (also Kopien von Software, die ohne Einwilligung des Softwareherstellers angefertigt wurden) zu verkaufen oder zu verwenden.

- Kopien, die aufgrund einer fremden Unternehmenslizenz ("site license") angefertigt wurden. Unternehmenslizenzen sind Lizenzen von Seiten des Softwareherstellers, die einem bestimmten Unternehmen die Nutzung einer Software gestatten. Für die vollständige oder teilweise Übertragung dieser Lizenzen sehen die jeweiligen Lizenzverträge Regeln und Schranken vor, die es zu beachten gilt.

- Kopien von jemandem, der die Software weiterhin verwendet. Selbst wenn der Softwarelizenzvertrag und das Gesetz die Weitergabe eines physischen Datenträgers gestatten, darf nicht mehr als eine Person (oder Firma) Kopien dieser Software benutzen.

Unter dem Urheberrecht für Computerprogramme hat der Rechteinhaber (üblicherweise der Softwarehersteller) das exklusive Recht zur Anfertigung von Kopien des Programms, zur Verbreitung der Kopien sowie das Recht, die Software auf anderem Wege zugänglich zu machen. Das bedeutet dass jeder, der ein Softwareprodukt installieren und nutzen will auf Anfrage in der Lage sein muss nachzuweisen, dass er dazu autorisiert ist. Dieses Recht zur Installation und Verwendung ist üblicherweise Teil der Lizenzvereinbarung. Wenn neue Software lizenziert wird, was entweder direkt durch den Rechteinhaber oder über autorisierte Zwischenhändler geschehen kann, ist der Anwender meist auf der sicheren Seite.

Seit einiger Zeit werden von Händlern oder über das Internet zunehmend Datenträger mit "gebrauchter Software" bzw. "gebrauchte Lizenzen" für Software angeboten. Die Frage ob und wie "gebrauchte Software" verbreitet werden kann, hängt von den entsprechenden Lizenzbedingungen und den relevanten gesetzlichen Bestimmungen ab, auf deren jeweiligen Wortlaut genau geachtet werden sollte. Im Zweifelsfall sollte mit dem Rechteinhaber Kontakt aufgenommen werden. Die Softwarebranche bezieht eindeutig Stellung gegen alle unlizenzierten Kopien oder die Verbreitung von Software, soweit sie über das gesetzlich erlaubte bzw. vertraglich vereinbarte hinaus geht. So haben Gerichte in Deutschland bereits entschieden, dass Software, die vom Rechteinhaber ursprünglich per Download (nichtphysische Verbreitung) in den Verkehr gebracht wurde, nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers weiter verbreitet werden darf. Das entsprechende Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Im ähnlich gelagerten Fall des Wiederverkaufs von Unternehmenslizenzen verweist die Branche auf die klare Aussage des Gesetzes, wonach nichtphysische Vervielfältigungsstücke von Software ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht weiterverbreitet werden dürfen. Selbstverständlich ist der Verkauf der Software auch nicht erlaubt, wenn der ursprüngliche Erwerber Kopien davon behält oder die Software sogar weiterhin verwendet.

Um die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken von Urheberrechtsverletzungen bei Software zu vermeiden, welche Schadensersatz, Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche oder sogar strafrechtliche Ermittlungen sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen den Anwender beinhalten können, empfiehlt die BSA Unternehmen und Privatpersonen eine Reihe von Vorsichtsmaßnahmen beim Kauf von allen Produkten, die als "gebrauchte Software" bezeichnet werden.

- Ermitteln Sie alle vorangegangenen "Erwerber" der "gebrauchten Software". Wie erwähnt ist der Anwender verpflichtet, sich von der Rechtmäßigkeit aller Softwareinstallationen zu überzeugen. Dies beinhaltet, dass er sich darüber im Klaren sein muss, wer ursprünglich die gebrauchte Software erworben und an wen alles sie weiter gegeben wurde. Er muss also die so genannte "Rechtekette" überprüfen.

- Vergewissern Sie sich, dass alle Dokumente und Begleitmaterialien des Produkts (Verpackung, Datenträger, Handbücher usw.) echt sind. Marktbeobachtungen zeigen, dass eine große Anzahl von gefälschten Produkten im Umlauf ist, von denen viele mit täuschenden Bezeichnungen wie "gebrauchte Software", "Sicherungskopien", "Testversionen" angeboten werden. Im Zweifelsfall sollten Sie die Authentizität jedes Produktes beim Hersteller abklären.

- Bestehen Sie auf der Originallizenzvereinbarung. Der Anwender sollte sich den ursprünglichen Lizenzvertrag vorlegen lassen, der mit dem Ersterwerber geschlossen wurde, ferner auch alle Unterlagen, die die weitere(n) Übertragung(en) dokumentieren. Er sollte sich zumindest Kopien dieser Dokumente aushändigen lassen.

- Überprüfen sie die Weitergabeklauseln der Lizenzvereinbarung. Der Text der ursprünglichen Lizenzvereinbarung sollte vor dem Kauf auf Regeln zur Weitergabe der Lizenz überprüft werden. Viele Unternehmenslizenzen etwa schließen den Transfer von Lizenzrechten aus oder knüpfen ihn an bestimmte Bedingungen.

- Stellen Sie sicher, dass der ursprüngliche Eigentümer oder Lizenznehmer keine Kopien der Software behält oder verwendet. Selbst wenn die Weitergabe eines Datenträgers oder einer Lizenz erlaubt ist, bedeutet Weitergabe eben Weitergabe - und nicht etwa, dass der vorangegangene Besitzer gemeinsam mit dem neuen Besitzer die Software verwenden kann. Der neue Nutzer sollte sicherstellen, dass alle vorangegangenen Erwerber der Lizenz die Software tatsächlich von ihren Rechnern gelöscht und alle Kopien weitergegeben oder zerstört haben. Zusicherungen eines Zwischenhändlers mögen den Anwender zwar beruhigen, stellen aber vor Gericht keinen ausreichenden Nachweis der korrekten Lizenzierung dar. Dies bedeutet, dass die Installation und Verwendung von unlizenzierter Software trotz der Zusicherungen rechtlich verfolgt und untersagt werden kann. Es ist deshalb ratsam, sich zumindest schriftliche Bestätigungen von allen vorherigen Lizenznehmern vorlegen zu lassen, in denen diese bestätigen, dass sie alle relevanten Lizenzdokumente weitergegeben haben und sie nicht weiter besitzen oder verwenden.

Diesen Pressetext finden Sie in digitaler Form unter http://www.bsa.org/austria

Informationen zur BSA
Die Business Software Alliance (BSA) ist die im Bereich der Förderung einer sicheren und gesetzestreuen digitalen Welt führende Organisation. Sie ist der Sprecher der Softwarebranche und ihrer Hardwarepartner gegenüber Regierungen und Kunden auf dem globalen Markt. Ihre Mitglieder stellen einen der am schnellsten wachsenden Industriezweige der Welt dar. Die BSA unterstützt durch ihre politischen und informativen Initiativen die technologische Innovation in den Bereichen Urheberrecht, Internet-Sicherheit, Handel und E-Commerce. Österreichische Mitglieder der BSA sind Adobe, Apple, AttachmateWRQ, Autodesk, Avid, Bentley Systems, Corel, Enteo, Microsoft, Mindjet Corporation, Monotype Imaging, Nemetschek, O&O Software, Quark, Symantec, Tekla Corporation und UGS. BSA-Websites: http://www.bsa.org/austria , International: http://www.bsa.org

(Ende)
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Ansprechpartner: BSA Europe / Georg Herrnleben
E-Mail: info@bsa.de
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